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Dr. Spaarman zum Bau eines Umspannwerks in 1m Entfernung zur Wohnbebauung

Meine Meinung: Das ganze war der Planungsfehler einer Mitarbeiterin des Energieversorgers EnviaM Schkeuditz, beruhend auf unkorrekten Dienstanweisungen Ihrer Firma (wie heute auch bei Mobilfunkplanern üblich). Zurückzuführen sind diese wiederum auf missverständlich deutbare Statements auf der Seite des BfS (lesen Sie nach) http://www.bfs.de/elektro/nff/recht.html

Dort steht oben ungefährlich bei Einhaltung der Grenzwerte auch bei Dauereinwirkung darauf beruft sich EnviaM und liest nicht weiter

Weiter unten steht dagegen.: BfS fordert Abstand so gross wie möglich. Das widerspricht sich natürlich, damit hat aber das BfS ein Alibi für später.

Jeder (Betreiber oder Kritiker) kann sich nun das raussuchen, was seinen Forderungen entspricht Freibrief oder Minimierungsforderung.

ENviaM sollte mal die ganze Seite des BfS zu NF lesen , dann wird der Planungsfehler offenbar. Die Entfernung zur Magnetfeldquelle wurde nicht so gross wie möglich, sondern so klein wie möglich gewählt, indem sie von 12 m auf 1 m verkürzt wurde. Vollkommen willkürlich, ein ungefährlicher und niemand störender Standort stand und steht zur Verfügung. Statt sich mit mir in Verbindung zu setzen, wurde von ENviaM lustig weitergebaut und der Trafo angeschlossen.

Preisfrage: Wer hat jetzt die Kosten der Versetzung an den anderen Standort zu tragen? Der Verursacher, oder wer?

Holen Sie dazu die Lesermeinung ein, wäre mein Vorschlag ! Denn darum geht es.

Die im Zeitungszitat wiedergebene Aussage von ENviaM, es wäre im Hausinneren nichts messbar, ist durch Messung inzwischen widerlegt. Selbst nachts, wo keine Last anliegt, wird der Grenzwert der USA 2,5 fach überschritten, sogar der "Leukämieverdacht-Wert" Sobald ich das Protokoll habe, maile ich es.


Was kann man aus dem speziellen Fall für die EMF-Problematik lernen , d.h. was ist eigentlich richtig?

Aus meiner Sicht ist das so

1.Das GG ist allen Gesetzen, Verordnungen, Urteilen usw. übergeordnet!
2.Das GG verlangt Vorsorge (Grundrecht jedes Bürgers), d.h. die Berücksichtigung möglicher Folgen in der Zukunft.
3.Dafür sind keine von der Mehrheit der Wissenschaftler anerkannten Beweise notwendig, sondern es genügen Verdachtsmomente bzw. Hinweise, zumal dann, wenn es Alternativtechnologien bzw. Möglichkeiten der Abstandsmaximierung gibt. Denn "In dubio pro securitate populi" "im Zweifelsfall für die Sicherheit der Bürger"
4.Die 26. BimSChV gibt Grenzwerte für EMF an, sie enthält aber den Vorsorgegedanken nicht Das gibt das BfS selber zu. Also ist die Aussage des BfS in obigem Link sachlich falsch ("auch bei Dauereinwirkung ungefährlich"). Grenzwerte sind vielmehr nur Höchstwerte für kurze Expositionsdauer (vgl auch alte DDR-TGL von 1988 über HF-Smog)
5.Daraus folgt, dass sich Betreiber bei der Planung nicht auf diese Grenzwerte beziehen dürfen, vielmehr ist hierbei das EMF-Minimierungsgebot (als wirksamstes Mittel der Vorsorge) bindend:
6.Die geübte Rechtspraxis bis hoch zum BGH verstösst gegen das GG. Urteile, die das Minimierungsgebot zum Schutz der Bürger zugunsten wirtschaftlicher Vorteile Dritter missachten, sind grundgesetzwidrig. Wenn sich Gerichte auf die Meinung der "Mehrheit der Wissenschaftler" berufen, ist das unlogisch. Früher meinte diese Mehrheit, die Erde sei eine Scheibe ( vgl. Neill Cherry).

Viele Grüsse

Stefan Spaarmann

Möchten Sie sich zu dem Thema äussern,schreiben Sie an webmaster@elektrosmognews.de wir leiten Ihre Antwort gern weiter.

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