Hannover: Wichtiges Urteil gegen Mobilfunkbetreiber
Quelle: Verwaltungsgericht Hannover (4 B 4835/01), Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht (1 MA 4216/01)
Dazu Pressemitteilung des Verwaltungsgerichts Hannover vom 14.03.2002
http://www.verwaltungsgericht-hannover.niedersachsen.de/Dokumente/PM_14-
03-02.htm
Mobilfunkstationen bedürfen einer Baugenehmigung
Das Verwaltungsgericht Hannover -
4. Kammer - hat in einem Eilverfahren
das von der Stadt Lehrte einer Mobilfunkgesellschaft
gegenüber verfügte
Nutzungsverbot einer Mobilfunkanlage
bestätigt.
Die Mobilfunkgesellschaft hatte auf
dem Dachboden einer auf der
Grundstücksgrenze stehenden
Scheune eine Mobilfunkanlage errichtet
bestehend aus einen ca. 9 m hohen
Tragrohr, das aus dem Dach heraustritt
und mit sechs Sektoranten bestückt
ist, und einem Technikraum von ca. 30
qm2, der auf einer Stahlunterkonstruktion
aufgestellt worden ist, deren
Lagertaschen in die tragenden Wände
der Scheune eingelassen worden sind.
Die Stadt Lehrte untersagte die
Nutzung dieser Anlage mit der
Begründung, dass die Nutzung
der Anlage öffentlichem Baurecht
widerspreche. Der dagegen gerichtete
Eilantrag der Mobilfunkgesellschaft
wurde vom Gericht abgelehnt mit
der Begründung, dass die Antragstellerin
für die Nutzung der Anlage
einer Baugenehmigung bedürfe. Zwar seien
Antennenanlagen als solche, die
nicht höher als 10 m seien,
genehmigungsfrei. Dies gelte jedoch
nur für Antennenanlagen. Auch könne
die Mobilfunkgesellschaft nicht
von der gesetzlichen Bestimmung
profitieren, wonach die Basisstation
einer isolierten Mobilfunkanlage
unter bestimmten zusätzlichen
Voraussetzungen hinsichtlich ihrer Größe
genehmigungsfrei sei. Dies betreffe
zum einen nur die isoliert, d. h.
nicht an oder in einem Gebäude
errichteten Basisstationen. Zum anderen
ergebe sich die Genehmigungsbedürftigkeit
hier darüber hinaus daraus,
dass die Mobilfunkstation neben
den genehmigungsfreien Antennen aus
einer Stahlkonstruktion bestehe,
auf der die Antennen aufgesetzt würden.
Dieser Mast sei von der Genehmigung
nicht freigestellt. Darüber hinaus
bestehe die Genehmigungspflicht
auch unter dem Gesichtspunkt der
Nutzungsänderung des Gebäudes,
weil erstmals eine neue gewerbliche
Nutzung in dem bisher als Heuboden
genutzten Dachraum der Scheune
entstehe. Für diese hinzugekommene
Nutzung gelten weiter gehende
Anforderungen. Bauplanungsrechtlich
seien immissionsschutzrechtliche
Fragen (Verordnung über elektromagnetische
Felder),
brandschutzrechtliche Bestimmungen,
Abstandsvorschriften und statische
Belange zu prüfen. Nach ständiger
Rechtsprechung des Niedersächsischen
Oberverwaltungsgerichts, so führt
die Kammer weiter aus, dürfe die
Bauaufsichtsbehörde schon allein
wegen dieses formellen Verstoßes, also
dem Fehlen der erforderlichen Baugenehmigung,
ein Nutzungsverbot
erlassen.
(4 B 4835/01)
Diese Entscheidung wurde vom Niedersächsischen
Oberverwaltungsgericht
bestätigt.
(1 MA 4216/01)
Dr. Preisigke
Verwaltungsgericht Hannover
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